Vereinssatzung

Verein für Rasensport von 1924 e.V. Eckernförde

Stand: 01. Dezember 2021

§ 1 Name, Rechtsform, Farben und Sitz

Der am 25. Mai 1924 gegründete Verein führt den Namen "Verein für Rasensport Eckernförde von 1924 e.V." (VfR). Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des bürgerlichen Rechts. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel unter der Nummer VR349EC eingetragen. Die Vereinsfarben sind grün-weiß. Sitz des Vereins ist Eckernförde.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Aufgabe des Vereins sind es, die Mitglieder zusammenzufassen, den Sport zu fördern, ihn zu organisieren und die zum Verein gehörenden Mitglieder in sportlichen Belangen zu vertreten.
Der Verein bezweckt die freiwillige, selbstständige Übernahme und Ausführung der Aufgaben der freien Jugendhilfe und strebt die Verwirklichung der in der Richtlinien des Landesjugendamtes unter Ziffer 3 (5) c) geforderten Richtlinien an.
Der VfR ist Mitglied des Kreisfussballverbandes Rendsburg-Eckernförde, des Schleswig-Holsteinischen Turnverbandes und des Landessportverbandes Schleswig-Holstein. Er verpflichtet sich, die Satzung dieser Organe als bindend anzuerkennen. Sportarten des Vereins sind Fußball, Handball, Turnen, Leichtathletik und Darten.

§ 3 Grundsätze

Der VfR ist parteipolitisch, religiös und rassistisch neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel, die der Verein erwirbt, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werde. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden. Der Verein vertritt den Amateurgedanken; seine Organe arbeiten ehrenamtlich.

§ 4 Zuständigkeiten und Rechtslagen

Die Satzung bildet die Grundlage für alle Tätigkeiten des VfR und seiner Organe. Sie wird ergänzt durch die Ornungen und Einscheidungen der Organe. Die Ordnungen und Entscheidungen der Organe des VfR sind in ihren Zuständigkeitsbereichen für die Mitglieder verbindlich.

§ 5 Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene Person beantragen. Der Eintritt in den Verein muss schriftlich erfolgen (Eintrittserklärung). Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muss eine schriftliche Einwilligungserklärung des Erziehungsberechtigten vorliegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand gem. § 26 BGB. Als Mitglied kann aufgenommen werden, wer die Satzung des Vereins und der übergeordneten Verbände anerkennt. Die Anerkennung wird durch die Unterschrift auf der Eintrittserklärung bekundet. Eine Aufnahme gilt als vollzogen, wenn eine Aufnahmegebühr gezahlt worden ist und der Vorstand nicht binnen eines Monats seit Stellung des Aufnahmeantrages der Aufnahme schriftlich, widersprochen hat. Bei Ablehnung ist eine Beschwerde an den erweiterten Vorstand zulässig, der dann endgültig entscheidet. Will ein Mitglied aus dem Verein austreten,  so muss er seine Entscheidung schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands erklären. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum Ende des jeweiligen Quartals, in dem der Austritt erklärt wird, zu zahlen.
Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie müssen den Verein nach besten Kräften unterstützen. Jedes Mitglied ist zur schonenden Behandlung der vereinseigenen und der dem Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Geräte erpflichtet. Ein durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursachter Schaden ist von der betroffenden Person zu ersetzen.
Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei groben Verstößen gegen die Satzung und Ordnungen des VfR, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Den Ausschluss vollzieht der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der erweiterte Vorstand und der Ältestenrat angerufen werden, die dann endgültig entscheiden.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung entsprechend der Bedürfnisse des Vereins fest. Der Beitrag muss regelmäßig bezahlt werden. Ein Zahlungsrückstand von mehr als sechs Monaten ist ein Ausschlussgrund. Ausnahme: Wenn ein Mitglied den Beitrag für das ganze Jahr bezahlt.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. Tod,
  2. Austritt,
  3. Auschlusses,
  4. Auflösung des Vereins.

Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, haben dem Vorstand vor ihrem Ausscheiden ordnungsgemäß Rechenschaft abzulegen. Sport- und Spielgeräte, sowie sonstiges Eigentum des Vereins, sind bei Erlöschen der Mitgliedschaft zurück zu geben. Die Mitglieder, die dem Verein schon einmal angehört haben und bei ihrem Austritt ihren Verpflichtungen (Beitragsrückstände) nicht nachgekommen sind, können dem Verein erst wieder beitreten, wenn sie diesen Pflichten gerecht werden.

§ 7 Organe des Vereins 

Die Organe des VfR sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der erweiterte Vorstand,
  4. der Ältestenrat
§ 8 Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie findet in jedem Jahr mindestens einmal, in der ersten Jahreshälfte, statt. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Teilnehmerzahl, beschlussfähig. Der Vorstand lädt zu der Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens vierzehn Tage vor dem Termin durch Veröffentlichung in der Eckernförder Zeitung erfolgen. Allen Anwesenden ist eine Tagesordnung vorzulegen. Der erste Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des erweiterten Vorstandes leitet die Veranstaltung. Die Tagesordnung muss bei der Versammlung von den erschienenden Mitgliedern genehmigt werden. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Beschlüsse der Versammlung können mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst werden, wenn nicht wenigstens zwei Drittel der erschienenden Mitglieder eine geheime schriftliche Abstimmung verlangen. Über die Versammlung muss ein Protokoll geführt werden, das vom Leitenden der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerodentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlichen Antrag mit stichhaltiger Begründung an den Vorstand richtet. Der Termin der Versammlung muss eine Woche vorher bekannt sein.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr erreicht haben. Die Stimmberechtigten müssen ihren satzungsgemäßigen Pflichten und ihren Beitragsverpflichtungen nachgekommen sein. Stimmenübertragung an eine andere Person ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Eine Wiederwahl für ein Amt ist zulässig. In den Vorstand des VfR gewählt werden kann jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung für die Zeit von zwei Jahren gewählt.

Bei gerader Jahreszahl:
2. Vorsitzender, 1. Jugendwart, 1. Kassenwart, 2. Schriftführer.
Bei ungerader Jahreszahl:
1. Vorsitzender, 1. Schriftführer, 2. Jugendwart, 2. Kassenwart.

Die Versammlung wählt zusätzlich zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Nach jeder Wahlperiode scheidet ein Kassenprüfer aus, seine Wiederwahl ist nicht zulässig. Der Jugendwart wird von den jugendlichen Mitgliedern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben gewählt.

§ 11 Der Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus:

  • dem/r ersten Vorsitzenden,
  • dem/r zweiten Vorsitzenden,
  • dem/r ersten Kassenwart/in,
  • dem/r ersten Schriftführer/in,
  • dem/r ersten Jugendwart/in.

II. Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem oben genannten Vorstand und den Spartenleitern zusammen.

III. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • der/die erste Vorsitzende
  • der/die zweite Vorsitzende
  • der/die Kassenwart/in

Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

IV. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er beaufsichtigt die Tätigkeiten aller Vereinsorgane und verwaltet das Vereinsvermögen.

§ 12 Beschlüsse des Vorstandes

Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Verhandlungen des Vorstandes. Eine Vorstandssitzung wird einberufen so oft es die Geschäftslage erfordert oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder dieses beantragen. Der Vorstand fasst eine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 13 Der Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei mit den Vereinsangelegenheiten vertrauten, langjährigen Mitgliedern. Er unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit.

§ 14 Vereinsvermögen, Haftung

Der VfR haftet mit seinem gesamten Vereinsvermögen für seine laufenden Verbindlichkeiten und die auferlegten Verpflichtungen. Dür Diebstähle oder bei sportlichen Veranstaltungen eintretende Unfälle übernimmt der Verein keine Haftung.
Die Mitglieder des Vereins sind im Rahmen der Sportunfallhilfe nach den Richtlinien des Landessportverbandes Schleswig-Holstein - Sozialwerk - versichert.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins für Rasensport von 1924 e.V. kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Versammlung müssen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein; mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten müssen dem Antrag zur Auflösung des Vereins zustimmen. Ist die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht erschienen, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf dieser erneuten Versammlung genügt eine Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Über dei Verwendung des etwa bestehenden Vereinsvermögens wird folgendes beschlossen:
Das Vermögen, das nach Deckung aller finanzieller Verpflichtungen des Vereins für Rasensport Eckernförde von 1924 e.V.  verbleibt, darf nur zu Zwecken der sportlichen Jugendförderung verwendet werden. Die Mittel fließen der Stadt Eckernförde - Ausschuss für Volksbildung, Jugend und Sport- zu, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der A.O. zu verwenden.

§ 16 Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 17

Diese Satzung tritt nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung und nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung vom 17. Oktober 1950, sowie die überarbeiteten Versionen vom 22. Oktober 1956, 26. Mai 1979 und 25. Februar 1983 ihre Gültigkeit.

Diese Satzung wurde am 06. August 2021 in der Mitgliederversammlung beschlossen und erhielt am 20. Oktober 2021 nach Eintrag in das Vereinsregister ihre Rechtsgültigkeit.

Eckernförde, den 01. Dezember 2021

Verein für Rasensport von 1924 e.V.
Eckernförde

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